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Muss OEM Xenon nachgerüstet auch eingetragen werden?

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Borakreis BOR-A
(@borakreis-bor-a)
Reputable Member
Beigetreten: Vor 16 Jahren
Beiträge: 326
 

Alle Scheinwerfer sind grundsätzlich eintragungsfrei. Deshalb trägt auch kein TÜV sowas ein. Wenn der Polizist das nicht weiß, sollte er sich das Lehrgeld wiedergeben lassen. 😀
Die StVZO (§50) regelt die Anbringung der Beleuchtung für Kraftfahrzeuge. 😀
Mit der Mängelkarte zum zuständigen Straßenverkehrsamt gehen. Dort den Fall schildern, das man keine Scheinwerfer eintragen kann und der Tüv das auch nicht macht. Dann sollen die sich damit auseinandersetzten. Die haben nämlich die andere Hälfte der Mängelkarte.
So habe ich das damals auch gemacht.
Ich hatte mir die Fernscheinwerfer Ralley 3000 mit Positionslicht (von Hella, 222mm Durchmesser) vor den Kühlergrill beim Vento gebaut. Dann wurde ich nachts immer von der Polizei angehalten, weil ich 4 Standlichter vorne hatte. Das wäre verboten. Mängelkarte bekommen. Ich war aber schon ein paar Tage vorher beim Tüv und habe die gefragt, ob das so OK wäre und ob ich die eintragen lassen könnte. Die Anbringung war OK, der Prüfer hat alles vermessen (Abstand zur Aussenkante) und mir den passenden Paragraphen rausgesucht, in dem es heißt, das 2 zusätzliche Positionsleuchten erlaubt seien, wenn sie Bestandteil der Scheinwerfer sind. Diese Kopie hatte ich sogar im Auto und dem Polizisten gezeigt. Trotzdem bekamm ich die Mängelkarte. Also bin ich statt zum Tüv (da war ich ja vorher), zum Straßenverkehrsamt gefahren. Der oberste Beamte der Zulassungsstelle wollte sich dann mit der Polizei und den Tüv auseinandersetzten. Das war mir egal, hauptsache ich war die Karte los. Ich habe nie was davon gehört.

So einfach ist das.

[color=rgb(0,0,255)]Grüße aus dem Kreis der Bora’s [color=rgb(105,105,105)]über 373.000 km >>>>>und er läuft und läuft und läuft und läuft und läuft………………………………………..>>>>>BORA Lebenslänglich!
Dieses Auto wurde noch ohne "Sklavenarbeit" und "Lohnsubvention" gebaut 😉
ABGASSTARK und SKANDALFREI BORA fahren :top:


   
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(@GreenBora)
Illustrious Member Gast
Beigetreten: Vor 16 Jahren
Beiträge: 70468
Themenstarter  

Dann stell mal den §§ hier rein mit dem genauen Wortlaut.

Wegen dem zusätzlichen Standlicht/Positionslicht würde mich das interessieren.

Kossi , gibts denn jetzt was neues ??

Gruß


   
AntwortZitat
Borakreis BOR-A
(@borakreis-bor-a)
Reputable Member
Beigetreten: Vor 16 Jahren
Beiträge: 326
 

Bitte schön:

§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1.000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2.100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1.500 mm.

Und hier der für die Scheinwerfer und dem "überschlauen Polizisten", der Scheinwerfer eingetragen haben möchte 😉

§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1.000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1.000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

1.
Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1.
0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm,
2.
0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 ccm,
3.
1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1.400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1.
einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2.
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3.
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

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(@Supadupa)
Illustrious Member Gast
Beigetreten: Vor 16 Jahren
Beiträge: 70468
Themenstarter  

Mal ne kurze frage: Wenn man OEM Xenon nachrüsten will und das Auto schon tiefergelegt ist kriegt man dann auch Probleme mit TÜV weil die Grundeinstellung der Scheinis ja nich mehr die originale Höhe haben. Oder wird das dann beim Codieren und einstellen der Xenons neu eingestellt bei VW?

Also nochmal verständlicher: Die Xenonscheinis sind ganz runter gefahren(per ALWR natürlich ??? ) und der Herr bei der Prüfstelle sagt dann z.B. Lichtkegel ist zu tief weil das Fahrzeug tiefergelegt ist z.B. mit einem Gewindefahrwerk.

Danke schonmal für die Antworten 😀


   
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(@big-red-one)
Illustrious Member Gast
Beigetreten: Vor 16 Jahren
Beiträge: 70468
Themenstarter  

Die Dinger werden natürlich im tieferen zustand neu eingestellt und Codiert!

Damit ist alles für alle Tutti! Wenn die Karre zu tief ist und die Werte nicht ok sind zum einstellen, muss das Blech an der Achse mit dem Sensor umgebohrt werden!

Armin


   
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(@Supadupa)
Illustrious Member Gast
Beigetreten: Vor 16 Jahren
Beiträge: 70468
Themenstarter  

Ok Danke Armin 😉


   
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(@DegraA)
Illustrious Member Gast
Beigetreten: Vor 16 Jahren
Beiträge: 70468
Themenstarter  

habe mir jetzt die ganze Story durchgelesen und kann nur noch mit dem kopf schüttel.
Wenn ich an deiner Stelle wäre, ich würde vlt. sogar noch soweit gehen und die Gebühren für das erstellen des Gutachtens, die extra dafür verfahrenen Spritkosten und eine Aufwandspauschale für deine dafür geopferte Zeit über meinen Anwalt Geltend machen.

Das ist doch Beamtenwilkür :w:
Evtl. noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den entsprechenden Beamten wegen o.g. Tatbestand einleiten


   
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